Mobilfunk-Regelwerk: EWE klagt gegen Handynetz-Entscheidung der Netzagentur

  • April 24, 2025

Damit Handyverträge recht günstig und die Qualität ihrer Verbindungen gut sind, legt der Staat Regeln fest – der Markt soll funktionieren. Aber tut er das? Eine kleine Mobilfunkfirma hat Zweifel.

Nach einer Handynetz-Entscheidung der Bundesnetzagentur zieht das Telekommunikationsunternehmen EWE Tel vor Gericht. Man habe Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht, teilte die Oldenburger Firma auf Anfrage mit. Es geht um ein Regelwerk, das die Bundesbehörde im März festgelegt hat und das die Verlängerung bisheriger Frequenznutzungsrechte vorsieht. Auf die übliche milliardenschwere Auktion verzichtet die Netzagentur.

Der Vorschriftenkatalog regelt zudem den Marktzugang für Mobilfunk-Firmen ohne eigenes Netz, etwa EWE Tel und Freenet. Sie werden auch virtuelle Netzbetreiber genannt: Sie mieten sich bei den tatsächlichen Netzbetreibern ein, um Mobilfunk-Geschäfte machen zu können. Dieser Teil des Regelwerks ist den Firmen ein Dorn im Auge, und dagegen richtet sich die Klage: Sie möchten, dass die Netzbetreiber gewissermaßen zur Vermietung verpflichtet werden. 

Doch so hart möchte die Netzagentur nicht eingreifen, stattdessen legte sie im März ein „Verhandlungsgebot“ fest: Die Netzbetreiber müssen über eine Mitnutzung ihres Netzes verhandeln und sich an „Leitplanken für effektive Verhandlungen“ halten. EWE Tel reicht das nicht, und auch das Bundeskartellamt und die Monopolkommission haben Zweifel an einem effektiven Wettbewerb auf dem sogenannten Vorleistungsmarkt. 

Meinungen gehen weit auseinander

Das Verhandlungsgebot sei wirkungslos, heißt es von dem Oldenburger Unternehmen. Man halte „eine klare Verpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber für unverzichtbar“. Die etablierten Netzbetreiber sehen es ganz anders, ihnen ist sogar das Verhandlungsgebot zu scharf formuliert. In einem ähnlichen Sachverhalt war EWE Tel schon einmal erfolgreich: Die Frequenzauflagen von 2019 wurden nach einer Klage der Firma aufgehoben. Allerdings ist diese Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts bislang nicht rechtskräftig.

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