
Weil Tschechien eine Änderung des Geschlechts bislang nur nach einer geschlechtsangleichenden Operation erlaubt, hat das Europäische Menschenrechtsgericht das Land am Donnerstag verurteilt. Geklagt hatte ein nonbinärer tschechischer Mensch, der bei seiner Geburt als männlich registriert worden war. Die tschechischen Behörden verweigerten ihm den Wechsel des Geschlechts zu neutral oder weiblich, da er keine geschlechtsangleichende Operation hatte vornehmen lassen. Dies ist bislang die gesetzliche Voraussetzung.
Der nonbinäre Mensch hatte sich zwar einer Hormonbehandlung unterzogen, um den Testosteronspiegel zu senken und mehrere ästhetische Eingriffe vornehmen lassen. Eine Operation, die auch eine Sterilisierung umfasst hätte, lehnte er aber aus Sorge vor medizinischen Komplikationen ab.
Die tschechischen Behörden hätten das Menschenrecht auf die Achtung des Privatlebens verletzt, urteilten die Richter nun. Diese wäre ihm nur gewährt worden, wenn zugleich das Recht auf Unversehrtheit – durch die Operation – eingeschränkt worden sei.
Das Gericht verwies darauf, dass Tschechien bereits eine Gesetzesreform mit Blick auf Geschlechterwechsel in Gang gesetzt habe. Künftig werde es demnach nicht mehr nötig sein, dafür eine geschlechtsangleichende Operation nachzuweisen.