
Die AfD im Brandenburger Landtag hat sich 2020 gegen die Corona-Regeln gewendet – es ging um Masken und Einschränkungen für Versammlungen. Das Verfassungsgericht hat im Hauptverfahren entschieden.
Das Verfassungsgericht Brandenburg hat die Corona-Regeln zur Maskenpflicht aus dem Jahr 2020 bestätigt, aber die Einschränkung für Versammlungen für nichtig erklärt. Damit sei eine Normenkontrollklage der AfD-Landtagsfraktion überwiegend erfolglos, teilte das Verfassungsgericht nach einer Entscheidung vom vergangenen Freitag mit (Az.: 45/20).
Die Richter erklärten, die mit der Maskenpflicht verbundenen Einschränkungen der Grundrechte aus den Verordnungen vom 8. Mai und 12. Juni 2020 seien gerechtfertigt gewesen. Die Regeln hätten wegen der damals vorhandenen Informationen zur Verbreitung des Virus zum Schutz vor Gesundheitsgefahren erfolgen können. Die Vorgaben für Versammlungen und Zusammenkünfte vom 8. Mai hätten dagegen die Versammlungsfreiheit verletzt.
AfD-Fraktionschef Hans-Christoph Berndt wertete die Entscheidung zu Versammlungsregeln positiv: „Dieses Urteil ist ein Erfolg für den Schutz unserer Grundrechte.“
Maskenpflicht und Verbot für Versammlungen
Die Corona-Verordnung vom 8. Mai 2020 sah für über Sechsjährige eine Maskenpflicht für Läden und öffentliche Busse und Bahnen vor. Öffentliche und private Veranstaltungen und Versammlungen waren verboten, es gab nur die Möglichkeit, für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Menschen in Einzelfällen eine Genehmigung einzuholen. Zudem gab es Ausnahmen für private Zusammenkünfte mit dem eigenen und einem weiteren Haushalt, für Gottesdienste und wichtige Termine.
Mit den Corona-Regeln vom 12. Juni 2020 gab es Lockerungen. Öffentliche und private Veranstaltungen wie Gottesdienste und Konzerte durften mit bis zu 1.000 Menschen stattfinden. Für Demonstrationen galt keine Obergrenze mehr, der Mindestabstand musste aber eingehalten und der Zutritt gesteuert werden. Damals gab es Demos gegen die Corona-Einschränkungen.
Eilentscheidung schon vor fünf Jahren
Das Verfassungsgericht hatte bereits in einer Eilentscheidung am 3. Juni 2020 die damalige Regelung gekippt und entschieden, dass Versammlungen mit mehr als 150 Teilnehmern wieder zulässig sind. Sie müssen aber wie Versammlungen mit bis zu 75 Menschen in geschlossenen Räumen genehmigt werden. Die Maskenpflicht sei dagegen vorläufig hinzunehmen, entschieden die Richter damals.