Vorläufiges Gutachten entlastet Brosius-Gersdorf von Plagiatsvorwürfen

  • Juli 16, 2025

Im Streit um die Richterwahl für das Bundesverfassungsgericht hat ein vorläufiges Gutachten die Rechtsprofessorin Frauke Brosius-Gersdorf von den gegen sie erhobenen Plagiatsvorwürfen entlastet. „Die Prüfung hat ergeben, dass die Vorwürfe unbegründet sind und keine Substanz haben“, heißt es einem Begleitschreiben der Anwälte Michael Quaas und Peter Sieben zu dem Kurzgutachten vom Mittwoch. Brosius-Gersdorf und ihr Mann, der Rechtsprofessor Hubertus Gersdorf, hatten das Gutachten in Auftrag gegeben.

Brosius-Gersdorf steht seit vergangener Woche im Mittelpunkt einer beispiellosen Auseinandersetzung um die Besetzung von drei Richterposten in Karlsruhe. Nachdem die Unionsführung zunächst grünes Licht für ihre Wahl zusammen mit zwei weiteren Bewerbern gegeben hatte, zogen CDU und CSU am Freitag die Notbremse und forderten den Koalitionspartner SPD auf, die Kandidatur von Brosius-Gersdorf zurückzuziehen. Daraufhin musste im Bundestag die Neubesetzung aller drei Richterposten von der Tagesordnung genommen werden.

Die Union begründete ihre Ablehnung abgesehen von inhaltlichen Positionen der Juristin auch mit angeblichen Plagiatsvorwürfen. Dabei ging es um Brosius-Gersdorfs Dissertation von 1997 sowie die Habilitationsschrift ihres Mannes von 1998 und darin gefundene mutmaßliche Textparallelen.

In dem Kurzgutachten der Stuttgarter Kanzlei Quaas und Partner heißt es nun, die „teilweise ähnlichen Ausführungen in den Texten“ deuteten „allenfalls auf einen gedanklichen Austausch hin, nicht aber darauf, dass einer der Beteiligten von der oder dem anderen, ohne dies kenntlich zu machen, Inhalte übernommen hätte“. Das heiße, ein Plagiatsvorwurf „steht schon per Definition nicht im Raum“, auch ein Zweifel an der wissenschaftlichen Qualität der Arbeit sei nicht angebracht. „Die hierzu erforderliche Schwelle wird sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht bei Weitem nicht erreicht“, heißt es in dem Gutachten.

Die Kanzlei verweist darauf, dass es sich um ein vorläufiges Gutachten handelt. „Eine ausführliche rechtliche Bewertung soll ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen“, heißt es darin.

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