Urteil: Gericht: Regelungen für Kindertagespflege teils unwirksam

  • Juli 17, 2025

Krankmeldung am zweiten Tag, frühzeitige Urlaubsplanung und keine Zuzahlungen: Mehrere Teile der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg sind einem Urteil zufolge unwirksam. Welche Folgen hat das?

Ein hessischer Landkreis darf einer Kindertagespflege nicht generell verbieten, Vereinbarungen über zusätzliche private Zahlungen abzuschließen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Hessen zu einem Rechtsstreit zwischen dem Landkreis Darmstadt-Dieburg und einer Person aus der Kindertagespflege hervor. Einem Gerichtssprecher zufolge kann die Entscheidung Auswirkungen auf andere Landkreise haben.

In der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg heißt es bisher, die Erhebung zusätzlicher Elternbeiträge sei – mit wenigen Ausnahmen –nicht zulässig. Der Senat habe nun entschieden, dass Teile der Satzung unwirksam seien, sagte ein Sprecher. Das betreffe zum einen das Verbot privater Zuzahlungen. Dies verstoße gegen die Berufsfreiheit und es gebe dafür keine Rechtsgrundlage in Hessen. 

Hat das Folgen für andere Landkreise?

Zum anderen sei es unzulässig, dass ein Kindertagespfleger dem Landkreis vom zweiten Krankheitstag eine Krankschreibung vorlegen müsse. Unwirksam ist außerdem die Vorgabe, dass die Urlaubsplanung für das nächste Jahr bis zum Jahresende angezeigt werden müsse.

Da die Entscheidung allgemeine Regelungen betrifft, könnte sie auch für andere Landkreise Folgen haben: „Das kann durchaus sein“, sagte ein Sprecher. Und zwar dann, wenn andere Landkreise auch solche Regelungen hätten.

Eine Kindertagespflegeperson habe einen Normenkontrollantrag gegen Satzungsregelungen gestellt. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, jedoch kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig gegen die Entscheidung eingelegt werden.

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