
Mehrere Teile der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg sind einem Urteil zufolge unwirksam. Die Kommune wartet nun auf die schriftliche Begründung.
Nach dem VGH-Urteil zur Kindertagespflege zeigt sich der betroffene Landkreis Darmstadt-Dieburg abwartend. Noch liege die schriftliche Urteilsbegründung nicht vor, erklärte ein Sprecher auf Anfrage: „Sobald uns diese vorliegt, werden wir sie sorgfältig prüfen und bewerten.“
Aus dem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Hessen (VGH) geht hervor, dass ein Landkreis einer Kindertagespflege nicht generell verbieten darf, Vereinbarungen über zusätzliche private Zahlungen abzuschließen. Dies verstoße gegen die Berufsfreiheit und es gebe dafür keine Rechtsgrundlage in Hessen.
In der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg heißt es bisher, die Erhebung zusätzlicher Elternbeiträge sei – mit wenigen Ausnahmen – nicht zulässig. Der Senat habe nun entschieden, dass Teile der Satzung unwirksam seien, hatte das Gericht erklärt.
Unzulässig sei auch, dass ein Kindertagespfleger dem Landkreis vom zweiten Krankheitstag an eine Krankschreibung vorlegen müsse. Unwirksam ist außerdem die Vorgabe, dass die Urlaubsplanung für das folgende Jahr bis zum Jahresende angezeigt werden müsse.
Endgültige Entscheidung beim Kreistag
Der Landkreis erklärte, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliege und geprüft und bewertet sei, sei dies die Grundlage, um erforderliche Anpassungen vorzubereiten. „Die endgültige Entscheidung über eine geänderte Satzung obliegt dem Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg.“ Es seien auch noch einige Punkte in Rücksprache mit der juristischen Beratung zu klären. Weitere Angaben könnten daher nicht gemacht werden.
Da die Entscheidung allgemeine Regelungen betrifft, könnte sie auch für andere Landkreise Folgen haben, hatte ein Gerichtssprecher gesagt. Und zwar dann, wenn andere Landkreise auch solche Regelungen hätten.
Eine Kindertagespflegeperson hatte einen Normenkontrollantrag gegen Satzungsregelungen gestellt. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, jedoch kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig gegen die Entscheidung eingelegt werden.