Oldtimer durch TÜV gefallen: Bundesgerichtshof stärkt Käufer den Rücken

  • Juli 24, 2025

Im Streit zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eines Oldtimers, der weniger als zwei Jahre nach dem Kauf durch den TÜV fiel, hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Käufer den Rücken gestärkt. Eine Gewährleistung ist nicht automatisch ausgeschlossen, wie die Richterinnen und Richter in Karlsruhe nach Angaben vom Donnerstag entschieden. In der Verkaufsanzeige war eine sogenannte Zustandsnote angegeben, die auf Gutachten basierte. (Az. VIII ZR 240/24)

Das ist beim Verkauf von Oldtimern üblich, um den Zustand des Wagens zu beschreiben. Im aktuellen Fall war das Auto, Baujahr 1973, demnach in einem mittleren Zustand mit der Note zwei bis drei. Im Kaufvertrag wurde die Formulierung aufgenommen, der Käufer erkläre „verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: – siehe Gutachten – Note 2-3“. 

Eine Gewährleistung bei Sachmängeln wurde ausgeschlossen, ausgenommen war die Haftung bei der sogenannten Beschaffenheitsvereinbarung. Laut der damals gültigen Regelung galt eine Sache als frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Inzwischen ist die Regelung ähnlich, aber etwas genauer formuliert.

2020 wurde das Auto verkauft. Anfang 2022 brachte der Käufer es zur Hauptuntersuchung beim TÜV. Dieser erteilte keine Prüfplakette, da er erhebliche Mängel fand. Der Käufer forderte den Verkäufer auf, diese Mängel zu beseitigen, aber ohne Erfolg. Daraufhin erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und zog vor Gericht. Dort forderte er die Rückzahlung des Kaufpreises.

Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Hamburg hatte er keinen Erfolg. Der BGH entschied aber nun, dass das Oberlandesgericht neu über den Fall verhandeln muss. Zustandsnoten hätten eine erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung, erklärte er. Sie hätten maßgeblichen Einfluss auf den Wert des Autos.

Wenn in den Vertragsunterlagen eine Zustandsnote stehe, sei normalerweise von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen. Der Verkäufer kann sich in dem Fall also nicht auf den Ausschluss der Gewährleistung berufen.

Entscheidend ist, ob das Auto beim Verkauf tatsächlich in einem mittleren Zustand war. Das muss nun das Oberlandesgericht feststellen.

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