Justiz: Sachsen schafft Weihnachtsamnestie ab

  • Oktober 21, 2025

Alle Jahre wieder konnten bestimmte Strafgefangene in Sachsen darauf hoffen, wegen des Weihnachtsfestes vorzeitig entlassen zu werden. Doch mit dieser Art von Bescherung ist es nun vorbei.

In Sachsen wird es fortan keine Weihnachtsamnestie für Strafgefangene mehr geben. Der Freistaat verzichtet damit auf eine vorzeitige Entlassung kurz vor dem Fest. „Strafe ist keine Frage des Kalenders, sondern der Gerechtigkeit. Wer Unrecht begangen hat, muss dafür einstehen – unabhängig davon, zu welcher Jahreszeit die Strafvollstreckung erfolgt“, sagte Justizministerin Constanze Geiert (CDU) nach der Kabinettssitzung in Dresden. 

Ministerin argumentiert mit Gleichheit vor dem Gesetz

Gleichheit vor dem Gesetz und Verlässlichkeit staatlichen Handelns müssten immer Vorrang haben, betonte Geiert. Die bisherige Praxis habe jedoch zu einer Bevorzugung geführt, die sich in einem modernen Rechtsstaat mit dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Gefangenen nur schwer rechtfertigen ließe. Mit der Abschaffung der Weihnachtsamnestie setze man daher ein klares Zeichen für Gleichbehandlung, Konsequenz und Verlässlichkeit im Bereich der Strafvollstreckung.

Bisherige Praxis erforderte aufwendige Prüfverfahren

Die Ministerin sieht in der geänderten Praxis auch einen Beitrag zum Bürokratieabbau. Denn künftig würden aufwendige Prüfverfahren wegfallen und die Sicherheitsbehörden entlasten. „Im Ergebnis haben nach den aufwendigen Prüfungen immer weniger Gefangene von der Amnestie profitiert.“ 

In mehreren Bundesländern werden bestimmte Strafgefangene, deren Entlassungstermin in die Weihnachtszeit fällt, bis zu mehrere Wochen früher entlassen. Sachsen hatte die Weihnachtsamnestie 2020 eingeführt. Im ersten Jahr profitierten 62 Strafgefangenen von einer solchen Gnadenentscheidung, 2024 waren es nur noch elf. Wer mehr als zwei Jahre Haft zu verbüßen hatte oder etwa wegen eines Sexualdelikts inhaftiert war, für den galt die Amnestie nicht. 

Erleichterungen zur Weihnachtszeit auch ohne Amnestie möglich

Geiert verwies darauf, dass es nach dem sächsischen Strafvollzugsgesetz auch ohne Weihnachtsamnestie die Möglichkeit gibt, Strafgefangenen in der Zeit um das Fest vorzeitig zu entlassen – wenn ihre reguläre Entlassung in den Zeitraum vom 21. Dezember bis 2. Januar fällt. Sie könnten bereits am letzten Werktag vor dem 22. Dezember das Gefängnis verlassen. Zudem würden Justizvollzugsanstalten von Lockerungen – etwa unbegleitetem Ausgang – über die Festtage Gebrauch machen.

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