Bestatterhandwerk: Bestatter wollen mehr Qualität im Handwerk

  • April 26, 2025

Bislang genügt ein Gewerbeschein, um Bestatter zu werden. Der Bestatterverband in Hessen plädiert schon lange für die Einführung der Meisterpflicht. Das könne auch den Verbrauchern dienen.

Die hessischen Bestatter bekräftigen ihre Forderung nach der Einführung der Meisterpflicht für ihr Handwerk. „Wir wollen mehr Qualität im Bestatterhandwerk“, sagte Hermann Hubing, der Geschäftsführer des Landesinnungsverbandes der Bestatter. Der Beruf des Bestatters habe sich stark gewandelt. Die Arbeit gehe inzwischen weit über eine gewerbliche Tätigkeit hinaus und mit einer großen Verantwortung einher.

„Die Angehörigen sind in der Regel in einer emotionalen Ausnahmesituation“, erklärte Hubing. Sie müssten kompetent und vertrauensvoll begleitet, die Verstorbenen fachlich korrekt versorgt und die Abläufe bis zur Beisetzung professionell organisiert werden. 

Verband: Beruf erfordert Fachkompetenz

Der Beruf des Bestatters hat keine Zugangsvoraussetzung, ein Gewerbeschein reicht. Seit der Novellierung der Handwerksordnung im Februar 2020 zählt er zum Vollhandwerk. „Wir haben damit aber nur einen ersten Schritt hinbekommen: Wir sind vom handwerksähnlichen Gewerbe zum Handwerk aufgerückt, sind aber nach wie vor kein zulassungspflichtiges Handwerk“, sagte Hubing. 

Gerade im Zuge der Corona-Pandemie sei deutlich geworden, dass das Bestattungsgewerbe eine wichtige Rolle als Teil der kritischen Infrastruktur spiele und Fachkompetenz entscheidend sei. 

Die Meisterpflicht für Bestatter war auch Thema beim 19. Hessischen Bestattertag am Samstag in Bad Wildungen. Zudem sprach die Branche bei dem Treffen über die Novellierung des hessische Friedhofs- und Bestattungsgesetz. Das Gesetz läuft zum Ende des Jahres aus. 

Bestattungspflicht für Föten

Der Landesinnungsverband plädiert laut Hubing im Zuge der Aktualisierung des Gesetzes unter anderem für eine Bestattungspflicht für Föten unter 500 Gramm. Als Leiche im Sinne des Gesetzes gilt ein totgeborenes Kind, das mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurde. 

Wiegt es weniger als 500 Gramm und ist die 24. Schwangerschaftswoche noch nicht erreicht, kann aber muss es nach dem hessischen Bestattungsgesetz nicht beerdigt werden. Im Zweifel würden diese Föten als „Kliniksondermüll“ entsorgt, sagte Hubing. „Das möchte man natürlich niemandem antun.“

Gegen Aufhebung des Friedhofszwangs

Zudem plädiert der Verband für die Festlegung einer Rangfolge bei den sorgepflichtigen Personen, die über die Bestattungsart entscheiden, wenn der Wille des Verstorbenen nicht bekannt ist. Zu ihnen zählen der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder. 

Im Augenblick würden diese Personen ohne Rangfolge im hessischen Bestattungsgesetz aufgelistet. „Aber wenn diese sich uneinig sind, wie die Bestattung stattfinden soll, hat man ein gewisses Problem, das öfter auch die Gerichte beschäftigt“, erläuterte Hubing. „Wir erleben immer häufiger, dass Angehörige sich nicht einig sind.“

Auch deshalb sei der Verband gegen eine Aufhebung des Friedhofszwangs. „Teilweise entstehen Streitigkeiten beim Bestatter darüber, wie und wo bestattet werden soll“, sagte Hubing. Der Friedhofszwang gewährleiste, dass es einen für alle zugänglichen Ort der Trauer gebe.

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