
Vor neun Jahren machen ein Mann und sein Hausarzt einen kuriosen Deal aus: Für ärztliche Leistungen will der Patient dem Mediziner bei seinem Tod ein Grundstück überlassen. Der BGH hat das geprüft.
Wenn ein Arzt von einem Patienten ein Grundstück erbt, ist diese Zuwendung nicht deshalb unwirksam, weil sie gegen die Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte verstößt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Mann seinem Hausarzt im Gegenzug für ärztliche Leistungen nach seinem Tod ein Grundstück überlassen. Der Insolvenzverwalter des Arztes will das nun in die Insolvenzmasse nehmen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte das Vermächtnis zuletzt allerdings für unwirksam erklärt und die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Der Grund: In der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe steht, dass Ärztinnen und Ärzte keine Geschenke oder andere Vorteile fordern oder annehmen dürfen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass ihre ärztliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Da der Arzt gegen dieses Verbot verstoßen habe, sei die Zuwendung unwirksam, so die Einschätzung des OLG.
BGH betont Testierfreiheit
Der BGH sah das anders. Durch eine Unwirksamkeit des Vermächtnisses würde die im Grundgesetz geschützte sogenannte Testierfreiheit des Patienten eingeschränkt, so das Gericht. Danach darf grundsätzlich auch im Falle seines Todes jeder selbst entscheiden, was mit dem eigenen Eigentum passiert. Für eine Beschränkung dieser Freiheit fehle die gesetzliche Grundlage. Das dürfe nicht einem Berufsverband überlassen werden, so der Senat. (Az. IV ZR 93/24)
Das Verfahren ist damit aber nicht zu Ende. Die Karlsruher Richterinnen und Richter hoben das Urteil des OLG auf und verwiesen die Sache nach Hamm zurück. Dort soll jetzt unter anderem geprüft werden, ob die Vereinbarung aus dem Erbvertrag gegen die guten Sitten verstößt – das wäre rechtswidrig. Die Parteien müssten Gelegenheit bekommen, dazu Stellung zu beziehen, hieß es.
Die Regelung der örtlichen Ärztekammer stammt aus der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer. Diese sei zwar an sich nicht bindend, ein Großteil der Landesärztekammern habe die Musterregelung zu den unerlaubten Geschenken aber so oder so ähnlich in der eigenen Berufsordnung umgesetzt, erklärte die Bundesärztekammer.