Bundesgerichtshof prüft: Mit Vorher-Nachher-Fotos für Schönheitseingriffe werben?

  • Juli 3, 2025

Im Internet werben „Dr. Rick und Dr. Nick“ für Facelifts, Nasenkorrekturen oder Lippenformungen in ihren Beauty-Praxen. Karlsruhe prüft, ob dabei auch Vorher-Nachher-Bilder genutzt werden dürfen.

Ob volle Lippen, definierte Wangenknochen oder eine schön geformte Stupsnase – wer will, kann mit Botox oder Hyaluronsäure in seinem Gesicht viel verändern lassen. Einige Anbieter bewerben diese sogenannten minimalinvasiven Schönheitsbehandlungen mit Fotos, auf denen Kundinnen und Kunden einmal vor und einmal nach dem Eingriff gezeigt werden. Aber ist das erlaubt? Die Frage beschäftigt nun den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

In dem konkreten Fall klagt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen das Unternehmen Aesthetify von den bekannten Ärzten und Influencern „Dr. Rick und Dr. Nick“. Auf der eigenen Internetseite und bei Instagram wurden Behandlungen der Schönheitspraxis mit Vorher-Nachher-Bildern beworben. Die Verbraucherschützer aus NRW sehen darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz – und klagen auf Unterlassung.

Was fällt unter das gesetzliche Verbot?

Für „operative plastisch-chirurgische Eingriffe“, die medizinisch nicht notwendig sind, gelten nach deutschem Recht strenge Werberegeln. Laut Heilmittelwerbegesetz dürfen diese außerhalb von Fachkreisen zum Beispiel nicht „durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff“ beworben werden. In Karlsruhe geht es um die Frage, ob auch minimalinvasive Behandlungen wie das Unterspritzen von Botox oder Hyaluronsäure unter dieses Verbot fallen.

Aesthetify nutze schon „seit geraumer Zeit“ keine Vorher-Nachher-Bilder mehr, um für Schönheitsbehandlungen zu werben, sagt Dominik Bettray („Dr. Nick“) vor der Verhandlung im Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur. Das sei allerdings schade, da sie eine enorme Rolle für Verbraucher spielten. „Es ist wichtig, dass der Patient weiß, was er zu erwarten hat“, findet Bettray. 

„Wir bekommen sehr, sehr viele Nachrichten von unseren Patienten, die sich Vorher-Nachher-Bilder wünschen.“ Bettray selbst würde die Vergleichsbilder auch nicht als Werbung bezeichnen, sondern als Informationen für Verbraucher. Für die sei „volle Transparenz und volle Information“ wichtig, ergänzt Co-Geschäftsführer Henrik Heüveldop („Dr. Rick“).

Kläger sehen Gefahr für Verbraucher

Nach Ansicht der Ärzte fallen die minimalinvasiven Behandlungen, die Aesthetify an sechs deutschlandweiten Standorten anbietet, nicht unter das gesetzliche Verbot für Vergleichsbilder. Denn es handele sich eben nicht um operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Minimalinvasive Behandlungen hätten „ein ganz anderes Risikoprofil“, das eher mit einer Tätowierung oder einem Ohrloch-Piercing vergleichbar sei, meinen sie.

Das Unternehmen mit Sitz in Recklinghausen benenne auf seiner Internetseite selbst die Risiken, die mit den Behandlungen einhergehen könnten, sagt hingegen Susanne Punsmann, Anwältin der klagenden Verbraucherzentrale. Dazu zählten zum Beispiel Schwellungen, blaue Flecken oder auch Infektionen, allergische Reaktionen und Embolien. Doch wenn auf Vorher-Nachher-Fotos ausschließlich das positive Endergebnis gezeigt werde, bestehe die Gefahr, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Risiken der Behandlung komplett ausblendeten, so Punsmann.

„Vorher-Nachher-Bildern sind auch bei anderen Anbietern sehr verbreitet“, erklärt die Rechtsanwältin. Der Markt für das Unterspritzen von Hyaluron oder Botox sei „riesig“. Mittlerweile würden die Eingriffe von anderen Anbietern teils sogar als „Hyaluron-to-go“ im Einkaufszentrum verkauft und wirkten dabei so harmlos wie ein Friseurbesuch. Das seien sie aber nicht, betont Punsmann.

Verbraucherschützer fordern Reform

Das Oberlandesgericht Hamm hatte der Klage der Verbraucherzentrale im August vergangenen Jahres stattgegeben und Aesthetify auf Unterlassung verurteilt. Es stufte die minimalinvasiven Behandlungen ebenso wie die Kläger als operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes ein. Dafür brauche es kein Skalpell oder Messer. Es genüge jedes Instrument, mit dem Form- und Gestaltveränderungen an den Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen würden, so das Gericht.

Aber auch wenn der BGH der Einschätzung der Vorinstanz folgen sollte, sieht Rechtsanwältin Punsmann kaum Grund zum Aufatmen. „Der Markt für Schönheitseingriffe ist groß und hart umkämpft“, sagt sie. Vor allem Anbieter ohne nachgewiesene Expertise wie eine entsprechende Facharztausbildung seien sehr kreativ und schreckten vor Werbeverstößen nicht zurück, wenn sich dadurch ihre Dienstleistungen verkaufen ließen. 

„Ich gehe daher davon aus, dass wir auch bei einem für uns positiven Urteil bald die nächsten Themen haben, bei denen wir gegen unzulässige Werbung für Schönheitsbehandlungen vorgehen“, so Punsmann. Die Konferenz der Verbraucherschutzminister habe im Mai beschlossen, die Werbung für Schönheitsoperationen weiter einschränken zu wollen. „Das wäre wünschenswert, um dem Wildwuchs im Netz entschieden und nicht nur mit der Klärung juristischer Einzelfragen entgegenzutreten“, findet die Juristin.

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