Agrar: Keine Mindestlohn-Ausnahmen für Saisonkräfte

  • Juli 15, 2025

Viele Erntehelfer kommen nur für die Hochsaison. Könnten für sie Ausnahmen vom Mindestlohn gelten? Der Agrarminister zeigte sich offen dafür. Doch nun ergab eine interne Prüfung etwas anderes.

Mindestlohn-Ausnahmen für Saisonkräfte in der Landwirtschaft sind nach einer Prüfung des Bundesagrarministeriums rechtlich nicht möglich. Dies ergebe sich etwa aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz, teilte das Ressort mit. Der Mindestlohn sei als absolute Untergrenze gesetzlich verankert. Dies gelte für alle Jobverhältnisse, auch für kurzfristig Beschäftigte und Saisonkräfte. Zunächst berichtete die „Rheinische Post“ darüber. 

Minister Alois Rainer hatte sich aufgeschlossen für Branchenforderungen nach Ausnahmen gezeigt und die Bewertung in Auftrag gegeben. Der CSU-Politiker sagte der Deutschen Presse-Agentur: „Mir war sehr wichtig, diesen Weg sorgfältig zu prüfen.“ Viele Betriebe stünden unter erheblichem Druck – besonders da, wo noch echte Handarbeit gefragt sei wie bei Obst und Gemüse.

Vorschlag des Bauernverbands

Der Bauernverband hatte vorgeschlagen, dass Saisonarbeitskräfte nur 80 Prozent des Mindestlohns erhalten sollten. Das Bundesarbeitsministerium wies bereits direkt darauf hin, dass dies unzulässig sei. Der gesetzliche Mindestlohn steigt bis 2027 in zwei Stufen auf 14,60 Euro pro Stunde. 

Rainer sagte, die schrittweise Erhöhung stelle viele Höfe vor große Herausforderungen. Am Ende müsse sich der Anbau wirtschaftlich tragen. „Deshalb setzen wir auf Entlastungen an anderer Stelle.“ So würden Bürokratiekosten reduziert, die Stromsteuer gesenkt, und es gebe wieder Entlastungen beim Agrardiesel. „Auch künftig sollen qualitativ hochwertige und bezahlbare Lebensmittel aus unserer Heimat auf den Tisch kommen.“

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