Migration: Flüchtlingsrat: Aktivist ist seit 41 Tagen im Hungerstreik

  • August 1, 2025

Ein kurdischer Schriftsteller sitzt laut Flüchtlingsrat in Dresden in Abschiebehaft. So ist sein Zustand.

Der sächsische Flüchtlingsrat ist in Sorge um einen kurdischen Aktivisten und Schriftsteller. Der Mann sitze in Dresden in Abschiebehaft und befinde sich seit 41 Tagen im Hungerstreik, teilte der Flüchtlingsrat mit. 

Linke-Abgeordnete: Mann hat stark abgenommen

Nach Angaben der Linke-Abgeordneten Juliane Nagel habe er stark abgenommen, seine Organe schmerzten. „Die Inhaftierung ist angesichts seines Zustandes höchst zweifelhaft“, sagte sie nach einem Besuch. 

Das Innenministerium bestätigte, dass sich der Mann seit dem 17. Juni in der Abschiebehaftanstalt Dresden befindet. Dass er seit 41 Tagen die Nahrungsaufnahme verweigert, könne jedoch nicht bestätigt werden, sagte ein Sprecher. Zum Gesundheitszustand des Mannes machte er keine Angaben. Generell erhielten alle Menschen in Abschiebehaft medizinische Betreuung. 

Laut Flüchtlingsrat hatte sich der Mann in den vergangenen sechs Jahren ein stabiles Leben mit einem festen Job in Deutschland aufgebaut. Ohne Vorankündigung sei er festgenommen worden. Er solle in die Türkei abgeschoben werden, wo ihn aber eine erneute Inhaftierung erwarte. „Unter den Bedingungen der Abschiebehaft wurde aus einem starken Menschen, der sein Leben von Grund auf wieder aufgebaut hatte, ein Mensch in akuter suizidaler Krise“, kritisierte der Flüchtlingsrat. 

Asylantrag schon 2019 abgelehnt

Laut Innenministerium ist der Mann vollziehbar ausreisepflichtig. Sein Asylantrag sei bereits 2019 abgelehnt worden. Eine Klage gegen den Bescheid sei abgewiesen worden und auch die Rechtmäßigkeit der Abschiebung sei durch das Verwaltungsgericht Chemnitz bestätigt worden. 

In der Vergangenheit habe sich der Mann mehrmals der Abschiebung entzogen, weswegen er nun in Abschiebehaft sei. Eine Entlassung – wie es der Flüchtlingsrat und Nagel fordern – komme nur infrage, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Abschiebung vollzogen wurde.

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