Rentennachzahlung: Rente für Toten: Erben sollen knapp 30.000 Euro zurückzahlen

  • August 6, 2025

Ein Mann verschwindet beim Baden im Bodensee, seine Leiche wird nie gefunden – doch die Rente fließt weiter. Die Rentenversicherung will das Geld zurück. Wie entscheidet das Sozialgericht?

Die Erben eines verschollenen Mannes müssen laut einem Gerichtsbeschluss rund 32. 000 Euro Rente nachzahlen, die an diesen seit seinem Verschwinden ausbezahlt wurde. (S 2 R 165/24). Die Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Der Vater der Klägerinnen und Kläger bezog eine Altersrente und eine Witwerrente und ging im Jahr 2010 bei einem Badeausflug am Bodensee unter. Sein Leichnam wurde nie geborgen. Er wurde laut Sozialgericht daher als verschollen behandelt. Die beklagte Rentenversicherung zahlte die Rente aber für den Fall weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde. 

Im Jahr 2015 ermöglichte es eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Diese ging davon aus, dass der Vater der Kläger am wahrscheinlichsten bei dem Badeunfall im Jahr 2010 ums Leben gekommen sein dürfte. Der Bescheid wurde durch das Sozialgericht Reutlingen und das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt. 

Daraufhin sollten die Kläger die gezahlten Renten zurückzahlen. Diese erhoben aber Klage dagegen beim Sozialgericht Konstanz und trugen unter anderem vor, die Rente sei zum Teil verbraucht. Es hätten erhebliche Aufwendungen etwa zur Erhaltung des Wohnhauses des Vaters getätigt werden müssen und auch Kosten für eine Abwesenheitspflegschaft und für verschiedene Rechtsstreitigkeiten seien entstanden. Diese Kosten müssten ihrer Meinung nach auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden. Auch hielten die Kläger die Todesfeststellung für rechtswidrig.

Damit hatten die Kläger jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht Konstanz meint, dass finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit nicht durch die Versichertengemeinschaft getragen werden müssen – vor allem dann, wenn die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe gezahlt werden kann.

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