Bundesverfassungsgericht: „Anom“-Daten als Beweis – Karlsruhe lehnt Beschwerde ab

  • Oktober 1, 2025

Das FBI verkaufte Kryptohandys an Kriminelle. Die Daten nutzen nun auch deutsche Ermittler. Ein Verurteilter will sich in Karlsruhe wehren – ohne Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht sieht derzeit keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Verwertung sogenannter Anom-Chatdaten zur Aufklärung von Straftaten. Das Gericht nahm eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, mit der sich ein Mann gegen seine Verurteilung unter Verwendung solcher Daten gewandt hatte. (Az. 2 BvR 625/25)

Es geht dabei um Daten von Kryptohandys des Anbieters „Anom“, die das FBI gezielt an Kriminelle verkaufen ließ. Die US-Polizeibehörde hatte Codes, um verschlüsselte Chat-Nachrichten mitlesen zu können. Lange war umstritten, ob die von den USA übermittelten Daten vor deutschen Gerichten als Beweismittel verwertbar sind. Im Januar klärte der Bundesgerichtshof (BGH), dass Ermittler diese Chat-Daten nutzen dürfen, um schwere Straftaten aufzuklären.

Keine Grundrechtsverletzung

Auch das Bundesverfassungsgericht hatte dagegen nun keine grundsätzlichen Einwände. In dem konkreten Fall hatte sich ein Mann an das Gericht gewandt, der vom Landgericht Mannheim zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren wegen Drogenhandels verurteilt worden war. Das Urteil beruhte fast ausschließlich auf der Auswertung von Chat-Nachrichten aus der verschlüsselten Anom-Kommunikation des Angeklagten.

Das Gericht räumt zwar ein, dass über die Erhebung, Speicherung und Weitergabe der Daten nicht alle Details bekannt seien. Letzteres betreffe in erster Linie einen unbekannten Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem ein Server stand, an den bei Versand einer Chat-Nachricht eine Kopie gesendet wurde. „Dies ist für die Frage eines Beweisverwertungsverbots in Deutschland aber gerade nicht von Bedeutung.“ Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass ihm auch über den konkreten Fall hinaus bislang keine Erkenntnisse über die Erhebung der Anom-Daten vorlägen, die Anhaltspunkte dafür bieten könnten, die gewonnenen Daten unterlägen von Verfassungs wegen grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot.

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