Inflation: Gekürzte Ausgleichszahlung in Eltern-Teilzeit rechtens

  • April 23, 2025

Zwei Beamte klagen, weil sie in Eltern-Teilzeit nicht die volle Inflationsausgleichszahlung vom Land bekommen haben. Sie haben keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klagen einer Beamtin und eines Beamten abgewiesen, die wegen einer Teilzeitbeschäftigung in ihrer Elternzeit nur eine gekürzte Inflationsausgleichszahlung erhalten hatten. Es lasse sich kein Verfassungsverstoß feststellen, teilte das Gericht mit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das beklagte Land Rheinland-Pfalz hatte seinen Beamten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800 Euro gezahlt. Teilzeitbeschäftigte erhielten einen entsprechend ihrer Arbeitszeit gekürzten Betrag. Stichtag war der 9. Dezember 2023.

Die Kläger waren vor Beginn ihrer Elternzeit vollzeitbeschäftigt. Am 9. Dezember 2023 befanden sie sich in Elternzeit, gingen jedoch mit 30 Prozent und 50 Prozent ihrer dienstlichen Tätigkeit nach. Daher bekamen sie wie regulär teilzeitbeschäftigte Beamte jeweils eine gekürzte Sonderzahlung. 

Dies hielten die Kläger für gleichheitswidrig. Denn vollzeitbeschäftigten Beamten, die am Stichtag in Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung waren, sei vom Land eine Sonderzahlung in voller Höhe gewährt worden. 

Der Gesetzgeber habe jedoch zwischen dieser Personengruppe und der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten in Elternzeit unterscheiden dürfen, urteilten die Koblenzer Richter (1. April 2025, 5 K 967/24.KO und 5 K 1024/24.KO).

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